Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.04.1983 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 522/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.04.198320.01.2006 BGBl. Nr. 522/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 522/1982

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 22, (1) Tiere, die

  1. Ziffer eins
    von einer auf den Menschen übertragbaren
    Krankheit befallen sind oder bei denen Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
  2. Ziffer 2
    eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder
  3. Ziffer 3
    Krankheitserreger ausscheiden,
dürfen nur in gesonderten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung gesunder Tiere geschlachtet werden.
  1. Absatz 2,Notgeschlachtete Tiere dürfen nur in gesonderten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung gesunder Tiere aufgearbeitet werden.
  2. Absatz 3,Die Aufbewahrung der Tierkörper gemäß Absatz eins und 2 hat gesondert von anderem Fleisch und sonstigen Lebensmitteln zu erfolgen. Über die Aufbewahrung, die notwendigen weiteren Untersuchungen, von denen eine Beurteilung abhängig gemacht werden muß, sowie über die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen entscheidet der Untersuchungstierarzt.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025618