Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 22. (1) Tiere, dieParagraph 22, (1) Tiere, die
von einer auf den Menschen übertragbaren
Krankheit befallen sind oder bei denen Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder
Krankheitserreger ausscheiden,
dürfen nur in gesonderten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung gesunder Tiere geschlachtet werden.
(2)Absatz 2,Notgeschlachtete Tiere dürfen nur in gesonderten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung gesunder Tiere aufgearbeitet werden.
(3)Absatz 3,Die Aufbewahrung der Tierkörper gemäß Abs. 1 und 2 hat gesondert von anderem Fleisch und sonstigen Lebensmitteln zu erfolgen. Über die Aufbewahrung, die notwendigen weiteren Untersuchungen, von denen eine Beurteilung abhängig gemacht werden muß, sowie über die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen entscheidet der Untersuchungstierarzt.Die Aufbewahrung der Tierkörper gemäß Absatz eins und 2 hat gesondert von anderem Fleisch und sonstigen Lebensmitteln zu erfolgen. Über die Aufbewahrung, die notwendigen weiteren Untersuchungen, von denen eine Beurteilung abhängig gemacht werden muß, sowie über die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen entscheidet der Untersuchungstierarzt.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025618