Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 25. (1) Hat vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tierkörpers stattgefunden oder sind vor der Fleischuntersuchung bereits einzelne, für die Beurteilung des Fleisches wesentliche Tierkörperteile entfernt oder einer unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleischuntersuchung nur durch den Fleischuntersuchungstierarzt vorgenommen werden.Paragraph 25, (1) Hat vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tierkörpers stattgefunden oder sind vor der Fleischuntersuchung bereits einzelne, für die Beurteilung des Fleisches wesentliche Tierkörperteile entfernt oder einer unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleischuntersuchung nur durch den Fleischuntersuchungstierarzt vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 sind zur Sicherung einer sachgerechten Beurteilung weitergehende Untersuchungen, insbesondere eine bakteriologische Untersuchung, einzuleiten.In den Fällen des Absatz eins, sind zur Sicherung einer sachgerechten Beurteilung weitergehende Untersuchungen, insbesondere eine bakteriologische Untersuchung, einzuleiten.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025621