Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
11.07.2001
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 26. (1) Das Fleischuntersuchungsorgan ist berechtigt, zur Untersuchung des Fleisches auf Trichinen sowie zur bakteriologischen Fleischuntersuchung die hiefür notwendigen Proben vom Tierkörper zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Darüber hinaus ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist. Weiters ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, im Verdachtsfall auch Proben zur Untersuchung auf Rückstände vonParagraph 26, (1) Das Fleischuntersuchungsorgan ist berechtigt, zur Untersuchung des Fleisches auf Trichinen sowie zur bakteriologischen Fleischuntersuchung die hiefür notwendigen Proben vom Tierkörper zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Darüber hinaus ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist. Weiters ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, im Verdachtsfall auch Proben zur Untersuchung auf Rückstände von
Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen,
Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Desinfektions- und Reinigungsmitteln,
Pflanzenschutzmitteln und
sonstigen Stoffen, die geeignet
sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden zu entnehmen. Die bakteriologische Fleischuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat
zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Abs. 1) die Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben undzur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Absatz eins,) die Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben und
zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände die stichprobenweise Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben auf Rückstände (Abs. 1) bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchungzur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände die stichprobenweise Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben auf Rückstände (Absatz eins,) bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung
anzuordnen. Von der Probe ist - soweit das technisch möglich und mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist - ein Teil in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können.
(3)Absatz 3,Der über das Schlachttier oder das Fleisch Verfügungsberechtigte darf die im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Entnahme von Proben nicht verweigern.Der über das Schlachttier oder das Fleisch Verfügungsberechtigte darf die im Absatz eins und Absatz 2, genannte Entnahme von Proben nicht verweigern.
(4)Absatz 4,Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind untaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Desinfektionsmittel, Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR40025622