Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26bParagraph 26 b
Inkrafttretensdatum
11.07.2001
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 26b. (1) Werden bei Untersuchungen gemäß §§ 26 und 26a Rückstände festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.Paragraph 26 b, (1) Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraphen 26 und 26 a Rückstände festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
die genaue Bezeichnung und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen und
(3)Absatz 3,Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 auf Antrag des Verfügungsberechtigten vor Ablauf der Dauer der Sperre aufzuheben, wenn dieser nachweist, daß die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bescheid gemäß Absatz eins, auf Antrag des Verfügungsberechtigten vor Ablauf der Dauer der Sperre aufzuheben, wenn dieser nachweist, daß die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß Richtlinie des Rates Nr. 96/22/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996) verboten ist, festgestellt wurden.Absatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang römisch vier der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß Richtlinie des Rates Nr. 96/22/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996) verboten ist, festgestellt wurden.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. Nr. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40028252