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§ 26b

Fassungen
11.07.2001 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26b11.07.200120.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 b

Inkrafttretensdatum

11.07.2001

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 26 b, (1) Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraphen 26 und 26 a Rückstände festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.

  1. Absatz 2,Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
    3. Ziffer 3
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Sperre.
  2. Absatz 3,Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bescheid gemäß Absatz eins, auf Antrag des Verfügungsberechtigten vor Ablauf der Dauer der Sperre aufzuheben, wenn dieser nachweist, daß die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
  4. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang römisch vier der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß Richtlinie des Rates Nr. 96/22/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996) verboten ist, festgestellt wurden.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. Nr. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40028252