Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26cParagraph 26 c
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 26c. (1) Bei Bestätigung einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.Paragraph 26 c, (1) Bei Bestätigung einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Absatz 2, sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.
(2)Absatz 2,Eine "vorschriftswidrige Behandlung" im Sinne des Abs. 1 istEine "vorschriftswidrige Behandlung" im Sinne des Absatz eins, ist
die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als zu den gesetzlich dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den gesetzlich dafür vorgesehenen Bedingungen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 26b, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 26 b,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
die genaue Bezeichnung, Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere,
die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
(5)Absatz 5,Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung und unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 46 Abs. 1.Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung und unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 46, Absatz eins,
(6)Absatz 6,Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
Dokumentnummer
NOR40031710