Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch erst nach Brauchbarmachung tauglich ist, so hat das Fleischuntersuchungsorgan hievon dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten.
(2)Absatz 2,Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, darf als Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einem nach Abs. 5 zulässigen Verfahren unterworfen wurde.Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, darf als Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einem nach Absatz 5, zulässigen Verfahren unterworfen wurde.
(3)Absatz 3,Unterbleibt bei Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, die Brauchbarmachung, so ist es wie untaugliches Fleisch zu kennzeichnen und zu behandeln.
(4)Absatz 4,Zur Brauchbarmachung des Fleisches dürfen nur solche Verfahren angewendet werden, die eine sichere und ausreichende Vernichtung der in Betracht kommenden Krankheitserreger gewährleisten.“
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat betreffend die Brauchbarmachung des Fleisches nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie durch Verordnung vorzuschreiben, welche Geräte und Behelfe notwendig bzw. zulässig sind und welche Verfahrensweisen sowie Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen eingehalten werden müssen.
(6)Absatz 6,Die Brauchbarmachung darf nur in Einrichtungen, die den Bestimmungen der gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprechen, vorgenommen werden.Die Brauchbarmachung darf nur in Einrichtungen, die den Bestimmungen der gemäß Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprechen, vorgenommen werden.
(7)Absatz 7,Wenn die Brauchbarmachung im Beanstandungsort nicht vorgenommen werden kann, so ist das Fleisch in einen Betrieb zu bringen, der dem Abs. 6 entspricht. Die für den Ort der Brauchbarmachung nunmehr zuständige Gemeinde ist von der Gemeinde, aus der das Fleisch stammt, zu verständigen.Wenn die Brauchbarmachung im Beanstandungsort nicht vorgenommen werden kann, so ist das Fleisch in einen Betrieb zu bringen, der dem Absatz 6, entspricht. Die für den Ort der Brauchbarmachung nunmehr zuständige Gemeinde ist von der Gemeinde, aus der das Fleisch stammt, zu verständigen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Vorsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025627