Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 36. (1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an folgenden Stellen anzubringen:Paragraph 36, (1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an folgenden Stellen anzubringen:
bei mehr als 65 kg schweren Tierkörpern an jeder Hälfte auf:
Brust, in der Nähe des Schaufelknorpels,
Rücken, in der Lendengegend und im Brustbereich, und
äußerer Fläche des Hinterschenkels;
bei anderen Tierkörpern auf:
äußerer Fläche des Hinterschenkels.
(2)Absatz 2,Lebern von gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnenden Rindern, Schweinen und Einhufern sind mittels Brandstempel zu kennzeichnen.Lebern von gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, zu kennzeichnenden Rindern, Schweinen und Einhufern sind mittels Brandstempel zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Auf Wunsch des Verfügungsberechtigten sind auch noch an weiteren Stellen des Tierkörpers Stempelabdrücke anzubringen.
(4)Absatz 4,Nebenprodukte der Schlachtung und nicht gekennzeichnete Teilstücke von gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnenden Tieren sind direkt auf dem Fleisch zu kennzeichnen, sofern diese nicht umhüllt oder verpackt sind. Umhüllte oder verpackte Nebenprodukte und Teilstücke müssen auf der Verpackung oder Umhüllung gekennzeichnet werden.Nebenprodukte der Schlachtung und nicht gekennzeichnete Teilstücke von gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, zu kennzeichnenden Tieren sind direkt auf dem Fleisch zu kennzeichnen, sofern diese nicht umhüllt oder verpackt sind. Umhüllte oder verpackte Nebenprodukte und Teilstücke müssen auf der Verpackung oder Umhüllung gekennzeichnet werden.
(5)Absatz 5,Die Verpackung von nach § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnendem Fleisch ist stets gemäß Abs. 6 zu kennzeichnen.Die Verpackung von nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, zu kennzeichnendem Fleisch ist stets gemäß Absatz 6, zu kennzeichnen.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 2 und 4 genannten verpackten Teilstücke und Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich der zerlegten Lebern von Rindern sind mit einem Stempel gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, der anstelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, auf einem an der Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett zu versehen. Das Etikett ist so anzubringen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dieses Etikett hat auch eine fortlaufende Nummer zu enthalten. Werden jedoch das zerlegte Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung nur umhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung befestigt werden. Ferner muß der Stempel, wenn Nebenprodukte der Schlachtung in einem Schlachtbetrieb verpackt werden, die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.Die in Absatz 2 und 4 genannten verpackten Teilstücke und Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich der zerlegten Lebern von Rindern sind mit einem Stempel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, der anstelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, auf einem an der Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett zu versehen. Das Etikett ist so anzubringen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dieses Etikett hat auch eine fortlaufende Nummer zu enthalten. Werden jedoch das zerlegte Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung nur umhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung befestigt werden. Ferner muß der Stempel, wenn Nebenprodukte der Schlachtung in einem Schlachtbetrieb verpackt werden, die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
(7)Absatz 7,Wird frisches, nach § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnendes Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zum unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, so muß zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 6 auf der Umhüllung oder auf einem an der Umhüllung angebrachten Etikett der in § 35 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stempel aufgedruckt werden. Der Stempel muß die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthalten. Die nach § 35 Abs. 1 Z 1 erforderlichen Abmessungen sind für diese Kennzeichnung nicht bindend. Werden die Nebenprodukte der Schlachtung jedoch in einem Schlachtbetrieb umhüllt, so muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.Wird frisches, nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, zu kennzeichnendes Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zum unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, so muß zusätzlich zu den Anforderungen des Absatz 6, auf der Umhüllung oder auf einem an der Umhüllung angebrachten Etikett der in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene Stempel aufgedruckt werden. Der Stempel muß die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthalten. Die nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Abmessungen sind für diese Kennzeichnung nicht bindend. Werden die Nebenprodukte der Schlachtung jedoch in einem Schlachtbetrieb umhüllt, so muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
(8)Absatz 8,Bei frischem Fleisch von Einhufern ist bei allen nach Abs. 5 bis 7 vorgeschriebenen Stempelaufdrucken gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auch ein Zusatzstempel gemäß § 35 Abs. 3 anzubringen.Bei frischem Fleisch von Einhufern ist bei allen nach Absatz 5 bis 7 vorgeschriebenen Stempelaufdrucken gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, auch ein Zusatzstempel gemäß Paragraph 35, Absatz 3, anzubringen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025632