Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.08.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.08.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 39, (1) Der Landeshauptmann kann für ein Gebiet, in dem ein von einer Gemeinde betriebenes Schlachthaus gelegen ist (Einzugsgebiet), anordnen, daß Schlachtungen untersuchungspflichtiger Tiere mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten, nur in diesem Schlachthaus erfolgen dürfen (Schlachthauszwang).

  1. Absatz 2,Vom Schlachthauszwang ausgenommen sind Schlachtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, von Zuchtwild und von Geflügel.
  2. Absatz 3,Die Anordnung des Schlachthauszwanges und die Festsetzung des Einzugsgebietes (Absatz eins,) hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Bei der Festsetzung des Einzugsgebietes ist auf die Kapazität des Schlachthauses und die im Einzugsgebiet anfallenden Schlachtungen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Von der Einbeziehung in das Einzugsgebiet (Absatz 3,) sind jene Gebiete auszunehmen, für welche die Durchführung der Schlachtung in dem in Frage kommenden Schlachthaus mit Rücksicht auf die Verkehrslage unwirtschaftlich wäre.
  5. Absatz 6,Die Gemeinde darf das für die Benützung des Schlachthauses zu entrichtende Entgelt nicht höher bemessen, als zur Verzinsung und Tilgung der zur Errichtung der Anlage aufgewendeten Beträge und zur Deckung der Erhaltungs- und Betriebskosten der Anlage erforderlich ist.
  6. Absatz 7,Die Festsetzung der Entgelte durch die das Schlachthaus betreibende Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes, die nach Anhörung der anderen betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen nur dann versagt werden darf, wenn das von den Schlachthausbenützern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen nach Absatz 6, nicht entspricht. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Erhaltungskosten

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025635