Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 39. (1) Der Landeshauptmann kann für ein Gebiet, in dem ein von einer Gemeinde betriebenes Schlachthaus gelegen ist (Einzugsgebiet), anordnen, daß Schlachtungen untersuchungspflichtiger Tiere mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten, nur in diesem Schlachthaus erfolgen dürfen (Schlachthauszwang).Paragraph 39, (1) Der Landeshauptmann kann für ein Gebiet, in dem ein von einer Gemeinde betriebenes Schlachthaus gelegen ist (Einzugsgebiet), anordnen, daß Schlachtungen untersuchungspflichtiger Tiere mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten, nur in diesem Schlachthaus erfolgen dürfen (Schlachthauszwang).
(2)Absatz 2,Vom Schlachthauszwang ausgenommen sind Schlachtungen gemäß § 1 Abs. 3, von Zuchtwild und von Geflügel.Vom Schlachthauszwang ausgenommen sind Schlachtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, von Zuchtwild und von Geflügel.
(3)Absatz 3,Die Anordnung des Schlachthauszwanges und die Festsetzung des Einzugsgebietes (Abs. 1) hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu erfolgen.Die Anordnung des Schlachthauszwanges und die Festsetzung des Einzugsgebietes (Absatz eins,) hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Bei der Festsetzung des Einzugsgebietes ist auf die Kapazität des Schlachthauses und die im Einzugsgebiet anfallenden Schlachtungen Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Von der Einbeziehung in das Einzugsgebiet (Abs. 3) sind jene Gebiete auszunehmen, für welche die Durchführung der Schlachtung in dem in Frage kommenden Schlachthaus mit Rücksicht auf die Verkehrslage unwirtschaftlich wäre.Von der Einbeziehung in das Einzugsgebiet (Absatz 3,) sind jene Gebiete auszunehmen, für welche die Durchführung der Schlachtung in dem in Frage kommenden Schlachthaus mit Rücksicht auf die Verkehrslage unwirtschaftlich wäre.
(6)Absatz 6,Die Gemeinde darf das für die Benützung des Schlachthauses zu entrichtende Entgelt nicht höher bemessen, als zur Verzinsung und Tilgung der zur Errichtung der Anlage aufgewendeten Beträge und zur Deckung der Erhaltungs- und Betriebskosten der Anlage erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Die Festsetzung der Entgelte durch die das Schlachthaus betreibende Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes, die nach Anhörung der anderen betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen nur dann versagt werden darf, wenn das von den Schlachthausbenützern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen nach Abs. 6 nicht entspricht. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.Die Festsetzung der Entgelte durch die das Schlachthaus betreibende Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes, die nach Anhörung der anderen betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen nur dann versagt werden darf, wenn das von den Schlachthausbenützern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen nach Absatz 6, nicht entspricht. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Erhaltungskosten
Dokumentnummer
NOR40025635