Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Importkontrolle
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr von Fleisch darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung der in Abs. 1 genannten Betriebe ist an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen:Die Zulassung der in Absatz eins, genannten Betriebe ist an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen:
Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 genügen.Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den Mindestanforderungen gemäß Absatz 4, genügen.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
Die Betriebe müssen regelmäßig tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.
(3)Absatz 3,Die Gutachten gemäß Abs. 2 Z 5 sind entweder durch österreichische Tierärzte, welche die Voraussetzungen zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 6 besitzen und die tierärztliche Physikatsprüfung abgelegt haben, oder durch ausländische amtlich bestellte Tierärzte zu erstellen.Die Gutachten gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind entweder durch österreichische Tierärzte, welche die Voraussetzungen zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt gemäß Paragraph 6, besitzen und die tierärztliche Physikatsprüfung abgelegt haben, oder durch ausländische amtlich bestellte Tierärzte zu erstellen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Bestimmungen über die hygienischen Mindestanforderungen an die Betriebe und Einrichtungen, über die Gewinnung, Behandlung, Verpackung, Haltbarmachung und Beförderung sowie die Untersuchung von Fleisch, die Überwachung, den Inhalt und die Form der Zulassungs- und Genußtauglichkeitsbescheinigungen, über die Herrichtung und Teilgröße der zur Einfuhr zugelassenen geschlachteten Tiere und des von diesen stammenden Fleisches zu erlassen, welche zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Wird einem ausländischen Betrieb die Veterinärkontrollnummer entzogen oder fallen die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebes zum Import nach Österreich weg, ist die Einfuhr von Fleisch aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig. Die Zulassung und der Entzug der Zulassung sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Einfuhr von Fleisch – einschließlich allenfalls erforderlicher Einfuhrverbote – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann zur Durchführung der Absatz 2 bis 5 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb, Zulassungsbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025638