Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
01.05.1998
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 43. (1) Nach Österreich verbrachtes Fleisch unterliegt der veterinärbehördlichen Kontrolle im Sinne des VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und des II. Abschnittes des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph 43, (1) Nach Österreich verbrachtes Fleisch unterliegt der veterinärbehördlichen Kontrolle im Sinne des römisch sieben. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und des römisch zwei. Abschnittes des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Das aus Drittstaaten eingeführte Fleisch ist von den Grenztierärzten zu untersuchen. Je nach Ergebnis der Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:
Entspricht das Fleisch den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften und gibt die Untersuchung auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken, so ist das Fleisch zum Verkehr zuzulassen.
Entspricht das Fleisch nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Untersuchung sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) entweder
das Fleisch nicht zur Einfuhr in das Gebiet der EU zuzulassen oder
die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie
390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
(3)Absatz 3,Drittstaaten im Sinne des Abs. 2 sind jene Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.Drittstaaten im Sinne des Absatz 2, sind jene Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.
(4)Absatz 4,Das aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachte Fleisch ist durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren. In Betrieben gemäß § 17 hat dies im Rahmen der Kontrolluntersuchung durch den Fleischuntersuchungstierarzt zu erfolgen.Das aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachte Fleisch ist durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren. In Betrieben gemäß Paragraph 17, hat dies im Rahmen der Kontrolluntersuchung durch den Fleischuntersuchungstierarzt zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Entspricht das Fleisch bei der Kontrolle gemäß Abs. 4 nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Kontrolle sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU entwederEntspricht das Fleisch bei der Kontrolle gemäß Absatz 4, nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Kontrolle sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU entweder
der Mangel unverzüglich zu beseitigen oder
die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie
390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
das Fleisch in den Versenderstaat zurückzuverbringen oder
die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
(6)Absatz 6,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der §§ 42 und 43 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund des Rechtes der EU geboten ist.Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund des Rechtes der EU geboten ist.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025639