Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.05.1998 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.05.199820.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 43, (1) Nach Österreich verbrachtes Fleisch unterliegt der veterinärbehördlichen Kontrolle im Sinne des römisch sieben. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und des römisch zwei. Abschnittes des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Absatz 2,Das aus Drittstaaten eingeführte Fleisch ist von den Grenztierärzten zu untersuchen. Je nach Ergebnis der Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Entspricht das Fleisch den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften und gibt die Untersuchung auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken, so ist das Fleisch zum Verkehr zuzulassen.
    2. Ziffer 2
      Entspricht das Fleisch nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Untersuchung sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) entweder
      1. Litera a
        das Fleisch nicht zur Einfuhr in das Gebiet der EU zuzulassen oder
      2. Litera b
        die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
      3. Litera c
        die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
  2. Absatz 3,Drittstaaten im Sinne des Absatz 2, sind jene Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.
  3. Absatz 4,Das aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachte Fleisch ist durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren. In Betrieben gemäß Paragraph 17, hat dies im Rahmen der Kontrolluntersuchung durch den Fleischuntersuchungstierarzt zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Entspricht das Fleisch bei der Kontrolle gemäß Absatz 4, nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Kontrolle sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU entweder
    1. Ziffer eins
      der Mangel unverzüglich zu beseitigen oder
    2. Ziffer 2
      die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
    3. Ziffer 3
      das Fleisch in den Versenderstaat zurückzuverbringen oder
    4. Ziffer 4
      die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
  5. Absatz 6,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund des Rechtes der EU geboten ist.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025639