Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.08.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.08.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Veterinärkontrollnummer und Exportberechtigung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe) und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen, sofern die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Die Liste dieser Betriebe und die ihnen zugeordneten Veterinärkontrollnummern sind in geeigneter Weise kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Betrieben gemäß Absatz eins, auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn durch einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beauftragten Amtstierarzt festgestellt wird, daß
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische Gewinnung und Behandlung beziehen, und
    3. Ziffer 3
      eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Exportberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu entziehen, wenn auf Grund eines amtstierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 4,Betriebe, denen eine Exportberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der laufenden Überwachung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieser hat sich hiezu eines Amtstierarztes oder eines anderen Tierarztes zu bedienen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der Absatz 2 bis 4 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Bestimmungslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/522/P44/NOR40025640