Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Veterinärkontrollnummer und Exportberechtigung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe) und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen, sofern die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Die Liste dieser Betriebe und die ihnen zugeordneten Veterinärkontrollnummern sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Betrieben gemäß Abs. 1 auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn durch einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beauftragten Amtstierarzt festgestellt wird, daßDer Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Betrieben gemäß Absatz eins, auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn durch einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beauftragten Amtstierarzt festgestellt wird, daß
der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen,
die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische Gewinnung und Behandlung beziehen, und
eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Die Exportberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu entziehen, wenn auf Grund eines amtstierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(4)Absatz 4,Betriebe, denen eine Exportberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der laufenden Überwachung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieser hat sich hiezu eines Amtstierarztes oder eines anderen Tierarztes zu bedienen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der Abs. 2 bis 4 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Bestimmungslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der Absatz 2 bis 4 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Bestimmungslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025640