Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Inkrafttretensdatum
01.05.1998
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
Protokoll
§ 45. (1) Jedes Untersuchungsorgan hat ein Protokollbuch zu führen und in dieses sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere sowie die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung, ferner die entsprechenden Angaben, was mit dem beanstandeten Fleisch geschehen ist, in jedem Fall einzutragen. Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigenParagraph 45, (1) Jedes Untersuchungsorgan hat ein Protokollbuch zu führen und in dieses sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere sowie die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung, ferner die entsprechenden Angaben, was mit dem beanstandeten Fleisch geschehen ist, in jedem Fall einzutragen. Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigen
behördlichen Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 und Rückstandsuntersuchungen gemäß § 26a.behördlichen Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 17 und Rückstandsuntersuchungen gemäß Paragraph 26 a,
(2)Absatz 2,Diese Eintragungen haben binnen 24 Stunden nach der Untersuchung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wo mehrere Untersuchungsorgane an einem Ort (zB in Schlachthöfen) bestellt sind, kann ein gemeinsames Buch geführt werden.
(4)Absatz 4,Verbrauchte Protokollbücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung bei der Gemeinde aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten ist das Untersuchungsorgan verpflichtet, über die erfolgte Untersuchung eine Bescheinigung (Untersuchungsschein) auszustellen, die bei nicht tauglichem Fleisch auch eine kurze Begründung der Fleischbeurteilung zu enthalten hat.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Bestimmungen über
Inhalt und Form der vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
das Fleisch oder sonstige Tierkörperteile betreffende Bescheinigungen
festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025641