Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.05.1998 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.05.199820.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Protokoll

Paragraph 45, (1) Jedes Untersuchungsorgan hat ein Protokollbuch zu führen und in dieses sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere sowie die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung, ferner die entsprechenden Angaben, was mit dem beanstandeten Fleisch geschehen ist, in jedem Fall einzutragen. Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigen

behördlichen Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 17 und Rückstandsuntersuchungen gemäß Paragraph 26 a,

  1. Absatz 2,Diese Eintragungen haben binnen 24 Stunden nach der Untersuchung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Wo mehrere Untersuchungsorgane an einem Ort (zB in Schlachthöfen) bestellt sind, kann ein gemeinsames Buch geführt werden.
  3. Absatz 4,Verbrauchte Protokollbücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung bei der Gemeinde aufzubewahren.
  4. Absatz 5,Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten ist das Untersuchungsorgan verpflichtet, über die erfolgte Untersuchung eine Bescheinigung (Untersuchungsschein) auszustellen, die bei nicht tauglichem Fleisch auch eine kurze Begründung der Fleischbeurteilung zu enthalten hat.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Form der vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
    2. Ziffer 2
      das Fleisch oder sonstige Tierkörperteile betreffende Bescheinigungen
    festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025641