Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Inkrafttretensdatum
01.05.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
Tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, BGBl. I Nr. 13/2006, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft (vgl. § 95 Abs. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 13/2006).Tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
XI. ABSCHNITTrömisch elf. ABSCHNITT
Kosten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden, sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Die Erträge der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen, aus deren Durchführung den Gemeinden ein Aufwand erwächst, sind – außer in Wien – zwischen dem Land und den Gemeinden so zu teilen, daß den Gemeinden der entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(4)Absatz 4,Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Auslandsfleischuntersuchung und der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen und sonstigen Untersuchungen) sowie der Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane sind – abgesehen vom Personal- und Amtssachaufwand der Gemeinden – vom Land zu tragen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1998)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,)
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025643