Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 49. (1) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch in Verkehr bringt (§ 1 Abs. 2 LMG 1975), ohne daß das Fleisch den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen worden ist, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 49, (1) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch in Verkehr bringt (Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975), ohne daß das Fleisch den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen worden ist, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die in Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer die in Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 65 LMG 1975 ist dem Sinne nach anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 65, LMG 1975 ist dem Sinne nach anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes richtet sich nach § 73 LMG 1975.Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes richtet sich nach Paragraph 73, LMG 1975.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025645