Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 55. (1) Fleischbeschauorgane, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen von der Gemeinde bestellt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Fleischuntersuchungsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.Paragraph 55, (1) Fleischbeschauorgane, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen von der Gemeinde bestellt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Fleischuntersuchungsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung des Fleisches auf Rückstände im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigte Tierärzte, Anstalten und Laboratorien sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugte Untersuchungsstellen im Sinne des § 27 Abs. 1.Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung des Fleisches auf Rückstände im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigte Tierärzte, Anstalten und Laboratorien sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugte Untersuchungsstellen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anordnungen über Schlachthofzwänge sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Schlachthofzwänge im Sinne des § 39.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anordnungen über Schlachthofzwänge sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Schlachthofzwänge im Sinne des Paragraph 39,
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025650