Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2001Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sieParagraph 6, (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen unddie Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 3 erfüllen und
in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3)Absatz 3,Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 undFleischuntersuchungstierärzte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, und
Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für dessen Beauftragung nachträglich weggefallen sind oder
der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung
verzichtet
oder
der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen § 13 nicht nachkommt oderder Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen Paragraph 13, nicht nachkommt oder
der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 öfter als zweimal bestraft wurde.der Tierarzt wegen Übertretung nach Paragraph 50, öfter als zweimal bestraft wurde.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann kann die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen, wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von der Gemeinde,
in der er die Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt ist und ein anderer Tierarzt seine Tätigkeit an einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.
(6)Absatz 6,Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange
das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht;
der Tierarzt vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Tierarzt das amtsärztliche Zeugnis nach dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR40025602