Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Leukoseverdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milch- oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.
Schlagworte
Milchuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066013