Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1982 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.198231.12.2013 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 272/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Allgemeine Schutzmaßregeln

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Leukosereagenten, leukoseverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr zu setzen.
  2. Absatz 2,Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt leukosefreien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis auszustellen. Es verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet seine Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist in den Zeugnissen das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchungzu bescheinigen, wenn das Ergebnis der Untersuchung des betreffenden Rindes „negativ” lautete.
  4. Absatz 4,Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem leukosefreien Gebiet (Paragraph 12,), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten in dem Zeugnis zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Absatz 2, ausgestellt worden sind.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006788