Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1524.07.199931.07.2005 BGBl. I Nr. 133/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Absatz 2, erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Absatz 2, festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch

Verordnung

  1. Ziffer eins
    das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
  2. Ziffer 2
    die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
  1. Absatz 3,Verordnungen nach Absatz 2, sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.
  2. Absatz 4,In leukosefreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen auch durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Leukoseerregers, ist der Bestand nach Paragraph 3, blutserologisch zu untersuchen.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Schlagworte

Milchbetrieb, Mastbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40066015