Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16.Paragraph 16,
Rinder, die vom Tierarzt (§ 2) einer serologischen Untersuchung (§ 3) unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne einer von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden. Rinder, die vom Tierarzt (Paragraph 2,) einer serologischen Untersuchung (Paragraph 3,) unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne einer von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006791