Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Anzuzeigen sind
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,
Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,
positive oder zweifelhafte serologische Befunde auf Leukose,
Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern,
Hinweise des Erregers der Leukose in Milchproben.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat
der Fleischbeschautierarzt
bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden zu erstatten.
(3)Absatz 3,Der Leiter der mit der Untersuchung auf Leukose befaßten Untersuchungsstelle hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066017