Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.
(2)Absatz 2,Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 zur Durchführung von periodischen Milchuntersuchungen (§ 15 Abs.4) auch andere hierfür besonders geschulte Personen herangezogen werden können.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, dass abweichend von Absatz eins und 2 zur Durchführung von periodischen Milchuntersuchungen (Paragraph 15, Absatz 4,) auch andere hierfür besonders geschulte Personen herangezogen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066009