Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.07.1985 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.198531.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung von Leukosereagenten durch Bescheid zu verfügen.
  2. Absatz 2,Werden in einem Bestand neben Leukosereagenten auch leukoseverdächtige Rinder ermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausmerzung auch dieser Rinder zu verfügen, wenn es zur Tilgung der Leukose erforderlich ist.
  3. Absatz 3,In dem Bescheid sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Die Ausmerzfrist ist mit
    1. Ziffer eins
      drei Monaten für Bestände mit einem oder mehreren Leukosereagenten, wobei die Zahl der Leukosereagenten jedoch höchstens 40 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber betragen darf,
    2. Ziffer 2
      sechs Monaten für alle übrigen Fälle
    festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Leukosereagenten und leukoseverdächtigen Rinder mindestens 75 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Der Landeshauptmann kann jedoch, wenn es die Seuchenlage im Bestand erforderlich macht, bereits bei einem Verseuchungsgrad von 40 vH die Ausmerzung des Gesamtbestandes anordnen.
  6. Absatz 6,Der Fleischbeschautierarzt hat für die Rinder, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006796