Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung von Leukosereagenten durch Bescheid zu verfügen.
(2)Absatz 2,Werden in einem Bestand neben Leukosereagenten auch leukoseverdächtige Rinder ermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausmerzung auch dieser Rinder zu verfügen, wenn es zur Tilgung der Leukose erforderlich ist.
(3)Absatz 3,In dem Bescheid sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Die Ausmerzfrist ist mit
drei Monaten für Bestände mit einem oder mehreren Leukosereagenten, wobei die Zahl der Leukosereagenten jedoch höchstens 40 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber betragen darf,
sechs Monaten für alle übrigen Fälle
festzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Leukosereagenten und leukoseverdächtigen Rinder mindestens 75 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Der Landeshauptmann kann jedoch, wenn es die Seuchenlage im Bestand erforderlich macht, bereits bei einem Verseuchungsgrad von 40 vH die Ausmerzung des Gesamtbestandes anordnen.
(6)Absatz 6,Der Fleischbeschautierarzt hat für die Rinder, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006796