Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Nach Entfernung sämtlicher gemäß § 21 auszumerzender Rinder ist der Stall unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnungen zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit besonders geschulte Organe und geeignete Geräte im Sinne des § 2b Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.Nach Entfernung sämtlicher gemäß Paragraph 21, auszumerzender Rinder ist der Stall unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnungen zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit besonders geschulte Organe und geeignete Geräte im Sinne des Paragraph 2 b, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 141, heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Nach Entfernung der auszumerzenden Rinder sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen der Entfernung der auszumerzenden Rinder und der ersten Nachuntersuchung hat mindestens acht Wochen zu betragen. Die zweite Nachuntersuchung hat im Abstand von mindestens sechs Monaten nach der ersten Nachuntersuchung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006798