Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 24.Paragraph 24,
Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Untersuchung von Rindern im erforderlichen Umfang anzuordnen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Untersuchung von Rindern im erforderlichen Umfang anzuordnen. Paragraph 19, Absatz 4, gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006799