Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 29.Paragraph 29,
Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten vier Jahre Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066256