Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 2901.10.198231.07.2005 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 29,

Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten vier Jahre Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40066256