Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.10.1982 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.10.198231.12.2013 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 272/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand auch dann als anerkannt leukosefrei, wenn
    1. Ziffer eins
      im Bestand in den letzten vier Jahren die Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und
    2. Ziffer 2
      die Rinder des Bestandes im Alter von zwei Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten einmal einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen Tieren „negativ” lautete.
  2. Absatz 2,Bestände, in denen während der letzten vier Jahre die Leukose zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, als anerkannt leukosefrei.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006805