Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand auch dann als anerkannt leukosefrei, wenn
im Bestand in den letzten vier Jahren die Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und
die Rinder des Bestandes im Alter von zwei Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten einmal einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen Tieren „negativ” lautete.
(2)Absatz 2,Bestände, in denen während der letzten vier Jahre die Leukose zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 als anerkannt leukosefrei.Bestände, in denen während der letzten vier Jahre die Leukose zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, als anerkannt leukosefrei.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006805