Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgelegten Verfahren.Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (Paragraph 4,) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgelegten Verfahren.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:
auf „positiv“, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen ist;
auf „negativ“, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;
auf „zweifelhaft“, wenn das Serum weder „positiv“ noch „negativ“ zu beurteilen ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006778