Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Inverkehrsetzen gilt das Verbringen eines Rindes
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau,
in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder
mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger) oder Luftfahrzeug über den Bereich einer Gemeinde hinaus.
(2)Absatz 2,Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Verbringen eines Rindes
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 237/1985.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1985,.) in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbaren Schlachtung oder
auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006781