Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1982 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.198231.12.2013 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 272/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Leukoseverdächtig ist ein Rind,
    1. Ziffer eins
      bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete,
    2. Ziffer 2
      das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der Leukose erwecken, oder
    3. Ziffer 3
      bei dem nach seinem Tod, insbesondere anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose erwecken.
  2. Absatz 2,Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete, ist nicht mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des leukoseverdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen wurden, „negativ” lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006783