Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Leukoseverdächtig ist ein Rind,
bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete,
das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der Leukose erwecken, oder
bei dem nach seinem Tod, insbesondere anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose erwecken.
(2)Absatz 2,Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete, ist nicht mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des leukoseverdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen wurden, „negativ” lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40006783