Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1982 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.198231.12.2013 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 272/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
    1. Ziffer eins
      mit einem Leukosereagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Leukosereagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war,
    2. Ziffer 2
      mit einem Leukosereagenten insbesondere auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt oder auf einem Tiermarkt in Berührung gekommen ist.
  2. Absatz 2,Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens acht Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeit und frühestens sechs Monate nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und das Ergebnis „negativ” lautete.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006784