Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1320.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 13, (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mangel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahme von Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen oder neuaufgenommenen Kandidaten zu enthalten und müssen von sämtlichen Personen, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
  3. Absatz 4,Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Vorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten Wahlvorschlag zu streichen.
  4. Absatz 5,Die Hauptwahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt oder nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist.
  5. Absatz 6,Die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132952

Alte Dokumentnummer

N8198240290L