Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1620.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 16, (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung des Wählerverzeichnisses kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Kreiswahlkommission Einwendungen erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

  1. Absatz 2,Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein. Ist eine Einwendung gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug zur Behebung dieses Gebrechens zurückzustellen. Jede Einwendung muß begründet werden.
  2. Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse dürfen diese nur im Wege des Einwendungsverfahrens geändert werden. Die Kreiswahlkommission ist jedoch berechtigt, Schreibfehler oder andere offensichtlich auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in den Wählerverzeichnissen zu berichtigen.
  3. Absatz 4,Die Kreiswahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einwendungen erhoben worden sind, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Kreiswahlkommission schriftlich eingebracht worden sind.
  4. Absatz 5,Über Einwendungen hat die Hauptwahlkommission innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist (Absatz eins,) zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.
  5. Absatz 6,Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat und dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist die Einwendung begründet, so hat die Hauptwahlkommission die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu veranlassen.
  6. Absatz 7,Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
  7. Absatz 8,Die Entscheidung der Hauptwahlkommission Über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132955

Alte Dokumentnummer

N8198240293L