Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung des Wählerverzeichnisses kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Kreiswahlkommission Einwendungen erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.Paragraph 16, (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung des Wählerverzeichnisses kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Kreiswahlkommission Einwendungen erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2)Absatz 2,Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein. Ist eine Einwendung gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug zur Behebung dieses Gebrechens zurückzustellen. Jede Einwendung muß begründet werden.
(3)Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse dürfen diese nur im Wege des Einwendungsverfahrens geändert werden. Die Kreiswahlkommission ist jedoch berechtigt, Schreibfehler oder andere offensichtlich auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in den Wählerverzeichnissen zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Die Kreiswahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einwendungen erhoben worden sind, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Kreiswahlkommission schriftlich eingebracht worden sind.
(5)Absatz 5,Über Einwendungen hat die Hauptwahlkommission innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist (Abs. 1) zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.Über Einwendungen hat die Hauptwahlkommission innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist (Absatz eins,) zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.
(6)Absatz 6,Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat und dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist die Einwendung begründet, so hat die Hauptwahlkommission die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu veranlassen.
(7)Absatz 7,Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
(8)Absatz 8,Die Entscheidung der Hauptwahlkommission Über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.
Dokumentnummer
NOR12132955
Alte Dokumentnummer
N8198240293L