Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 18. Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluß des Einwendungsverfahrens allen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 2 sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder durch die Post zuzusenden. Das Wahlkuvert und der Stimmzettel sind so rechtzeitig zuzusenden, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Wahlkuverts auszugeben. Diese dürfen nur über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden. Paragraph 18, Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluß des Einwendungsverfahrens allen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 2 sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder durch die Post zuzusenden. Das Wahlkuvert und der Stimmzettel sind so rechtzeitig zuzusenden, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Wahlkuverts auszugeben. Diese dürfen nur über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12132957
Alte Dokumentnummer
N8198240295L