Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1820.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 18, Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluß des Einwendungsverfahrens allen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 2 sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder durch die Post zuzusenden. Das Wahlkuvert und der Stimmzettel sind so rechtzeitig zuzusenden, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Wahlkuverts auszugeben. Diese dürfen nur über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132957

Alte Dokumentnummer

N8198240295L