Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 19. (1) An der Wahl dürfen sich nur die Mitglieder der Kammer beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.Paragraph 19, (1) An der Wahl dürfen sich nur die Mitglieder der Kammer beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission ausüben.
(3)Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte hat sich des ihm übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen.
(4)Absatz 4,Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
Dokumentnummer
NOR12132958
Alte Dokumentnummer
N8198240296L