Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1996 bis 11.09.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199611.09.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2, (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und in der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

  1. Absatz 2,Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (Paragraph 5, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
  2. Absatz 3,Der Wahlkörper der angestellten Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (Paragraph 5, Absatz 2 und 4 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
  3. Absatz 4,Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist bei den in den Absatz 2 und 3 angeführten Apothekern der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen Apothekern der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601, maßgebend.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132941

Alte Dokumentnummer

N8198240279L