Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 20. (1) Die Kreiswahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.Paragraph 20, (1) Die Kreiswahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2)Absatz 2,Das Wahllokal sowie die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Kammer beizustellen.
(3)Absatz 3,Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung sinngemäß.
(4)Absatz 4,Im Wahllokal müssen sich die Wählerverzeichnisse, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse, die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalratswahlordnung anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung befinden.
Dokumentnummer
NOR12132959
Alte Dokumentnummer
N8198240297L