Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 21. (1) Am Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlkommission hat er nicht zuzulassen.Paragraph 21, (1) Am Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlkommission hat er nicht zuzulassen.
(2)Absatz 2,Dem Abstimmungsverfahren und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die von den Wählergruppen namhaft gemachten Vertrauensmänner beizuziehen.
(3)Absatz 3,Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten verboten.
(4)Absatz 4,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmten Wahlurnen leer sind.
Dokumentnummer
NOR12132960
Alte Dokumentnummer
N8198240298L