Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2120.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 21, (1) Am Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlkommission hat er nicht zuzulassen.

  1. Absatz 2,Dem Abstimmungsverfahren und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die von den Wählergruppen namhaft gemachten Vertrauensmänner beizuziehen.
  2. Absatz 3,Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten verboten.
  3. Absatz 4,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmten Wahlurnen leer sind.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132960

Alte Dokumentnummer

N8198240298L