Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 26. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu bekunden.Paragraph 26, (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu bekunden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Ortes der Amtshandlung,
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
die Namen der anwesenden Vertrauensmänner der verschiedenen Wahlvorschläge,
die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
die Beschlüsse der Kommission über den Ausschluß von Wahlkuverts,
sonstige Beschlüsse der Kommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,
die Feststellungen der Wahlkommission nach § 25 Abs. 1 und 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellungen der Wahlkommission nach Paragraph 25, Absatz eins und 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
die Abstimmungsverzeichnisse,
die ungültigen Stimmzettel, die in einem gesonderten Umschlag für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,
die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen für jeden Wahlkörper geordnet, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern der Wahlkommission und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6)Absatz 6,Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind von diesen auf kürzestem Wege der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12132965
Alte Dokumentnummer
N8198240303L