Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2620.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 26, (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu bekunden.

  1. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Ortes der Amtshandlung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Vertrauensmänner der verschiedenen Wahlvorschläge,
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse der Kommission über den Ausschluß von Wahlkuverts,
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Kommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen der Wahlkommission nach Paragraph 25, Absatz eins und 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  2. Absatz 3,Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerverzeichnisse,
    2. Ziffer 2
      die Abstimmungsverzeichnisse,
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in einem gesonderten Umschlag für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen für jeden Wahlkörper geordnet, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  3. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern der Wahlkommission und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
  5. Absatz 6,Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind von diesen auf kürzestem Wege der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132965

Alte Dokumentnummer

N8198240303L