Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2820.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 28, (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind von der Hauptwahlkommission den im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat die Namen der gewählten Vorstandsmitglieder zu verlautbaren.
  2. Absatz 3,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Vorstandsmitgliedern folgenden Wahlwerber sind Ersatzmänner dieser Mitglieder für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag frei wird.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132967

Alte Dokumentnummer

N8198240305L