Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und in der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.Paragraph 2, (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und in der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2)Absatz 2,Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 5 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (Paragraph 5, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
(3)Absatz 3,Der Wahlkörper der angestellten Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2 und 4 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.Der Wahlkörper der angestellten Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (Paragraph 5, Absatz 2 und 4 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
(4)Absatz 4,Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen Apothekern der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, maßgebend.Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist bei den in den Absatz 2 und 3 angeführten Apothekern der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen Apothekern der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601, maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12132941
Alte Dokumentnummer
N8198240279L