Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 33. (1) Die dem Kreis der selbständigen Apothekerangehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 32 einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.Paragraph 33, (1) Die dem Kreis der selbständigen Apothekerangehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.
(2)Absatz 2,Die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 32 einen Obmann und einen Obmannstellverteter.Die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, einen Obmann und einen Obmannstellverteter.
Dokumentnummer
NOR12132972
Alte Dokumentnummer
N8198240310L