Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 35. (1) Nach Abschluß der Wahlen nach den §§ 32 und 33 und nach Angelobung des Präsidenten und seiner Stellvertreter erhalten die in der Reihenfolge nächsten Ersatzmänner im zugehörigen Wahlvorschlag die durch die Wahl zum Präsidenten bzw. zu Obmännern freigewordenen Mandate eines Vorstandsmitgliedes.Paragraph 35, (1) Nach Abschluß der Wahlen nach den Paragraphen 32 und 33 und nach Angelobung des Präsidenten und seiner Stellvertreter erhalten die in der Reihenfolge nächsten Ersatzmänner im zugehörigen Wahlvorschlag die durch die Wahl zum Präsidenten bzw. zu Obmännern freigewordenen Mandate eines Vorstandsmitgliedes.
(2)Absatz 2,Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie wieder ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Vorstandes. Der seinerzeit nachgerückte Ersatzmann scheidet gleichzeitig aus dem Vorstand aus.
(3)Absatz 3,Wird die Stelle des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12132974
Alte Dokumentnummer
N8198240312L