Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
20.01.1982 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3520.01.198211.09.2001 BGBl. Nr. 16/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

20.01.1982BGBl. Nr. 16/1982

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 35, (1) Nach Abschluß der Wahlen nach den Paragraphen 32 und 33 und nach Angelobung des Präsidenten und seiner Stellvertreter erhalten die in der Reihenfolge nächsten Ersatzmänner im zugehörigen Wahlvorschlag die durch die Wahl zum Präsidenten bzw. zu Obmännern freigewordenen Mandate eines Vorstandsmitgliedes.

  1. Absatz 2,Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie wieder ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Vorstandes. Der seinerzeit nachgerückte Ersatzmann scheidet gleichzeitig aus dem Vorstand aus.
  2. Absatz 3,Wird die Stelle des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132974

Alte Dokumentnummer

N8198240312L